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Wir sind Partner. Für Rehabilitation.

Besondere Leistungen erfordern partnerschaftliche Abläufe und ein gut abgestimmtes Miteinander. Entsprechend transparent und eng koordiniert arbeiten wir als Leistungserbringer mit den Leistungsträgern Hand in Hand.

Gesetzliche Krankenkassen

Mit den Landesverbänden der Krankenkassen besteht ein Versorgungsvertrag gem. § 111 SGB V zur Durchführung stationärer medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen nach §40 Abs. 2 SGB V.

Eine schriftliche Kostenzusage muss uns vor Beginn der Maßnahme vorliegen.

Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Krankenkasse.

Der Patient oder die Patientin muss den gesetzlichen Eigenanteil pro Tag an uns entrichten.

 

Bei einer „ambulanten Badekur“ können wir die Heilmittelkosten bei Vorlage der Abrechnungsscheine direkt mit der Krankenkasse abgerechnen. Die Pensionskosten werden gemäß unserer gültigen Preisliste mit dem Patienten oder der Patientin direkt abgerechnet.

 

Rentenversicherungsträger

Wir verfügen über Belegungsverträge mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz.

Als Anschlussheilbehandlungen (AHB) werden ambulante/teilstationäre und stationäre Leistungen zur Rehabilitation bezeichnet, die sich unmittelbar oder in einem engen zeitlichen Rahmen an eine Krankenhausbehandlung anschließen und nach besonderen Vorgaben eingeleitet und in speziell ausgewählten Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt werden.   

 

Private Krankenkassen

Wenn kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht oder Wahlleistungen in Anspruch genommen werden, ist der Patient oder die Patientin Selbstzahler. Er oder Sie verpflichtet sich, die Kosten der Klinikleistungen zu bezahlen.

 

Bei Versicherten einer privaten Krankenversicherung können wir mit der Krankenversicherung direkt abrechnen. Voraussetzung für eine solche Direktabrechnung ist, dass uns die schriftliche Einwilligung vorliegt. Sie kann jederzeit widerrufen werden.

 

Der Patient bzw. die Patientin erklärt, dass die Daten nach § 301 SGB V maschinenlesbar an das private Krankenversicherungsunternehmen übermittelt werden dürfen.


Wahlleistungen sind über die allgemeinen Klinikleistungen hinausgehende Sonderleistungen. Diese werden gesondert vereinbart und vom Patienten oder von der Patientin selbst bezahlt.
Für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen besteht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz. 

 

Beihilfe

Prüfen Sie bitte, ob Ihre private Krankenversicherung/Beihilfe diese Kosten deckt.                                                                                   
Unser Haus ist als beihilfefähig nach den Beihilfebestimmungen anerkannt.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen oder Unsicherheiten.

 

Patientenmanagement

Telefon 0800 1002003

Fax 07253 824105

E-Mail: belegung@cts-rehaverbund.de

Sankt Rochus Kliniken Sankt-Rochus-Allee 1 - 11, 76669 Bad Schönborn