In der medizinischen Rehabilitation geht es darum, die Aktivität und Teilhabe im Beruf und Lebensalltag zu stabilisieren, zu verbessern oder sogar wiederherzustellen.
Seit 2001 haben Patientinnen und Patienten ein weitreichende Wunsch- und Wahlrechte hinsichtlich der für sie geeigneten Rehabilitationseinrichtung. Der Gesetzgeber will damit die Eigenverantwortung der Betroffenen stärken.
Sie haben mitzureden!
Der Gesetzgeber räumt Ihnen in § 9 des neunten Sozialgesetzbuches ausdrücklich ein Wunschrecht darüber ein, in welcher Klinik Sie behandelt werden wollen. Näheres über die gesetzlichen Grundlagen erfahren Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.
Ihren Antrag auf Rehabilitation können und sollten Sie also dadurch ergänzen, dass Sie die Klinik Ihrer Wahl benennen. Diesem Wunsch wird der Kostenträger in der Regel entsprechen, wenn die Einrichtung zertifiziert ist und es keine medizinischen Gründe gibt, die Ihrer Wahl entgegenstehen.
Informieren Sie sich!
Kostenträger haben auf "berechtigte Wünsche" wie die "persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen weltanschaulichen Bedürfnisse" (§ 9 SGB IX) Rücksicht zu nehmen.
Entspricht der Rehabilitationsträger Ihrem Wunsch nicht, muss er dies durch einen Bescheid schriftlich begründen.
Sie sollten sehr genau prüfen, warum eine von Ihnen ausgewählte Klinik nicht geeignet sei oder nicht belegt werden darf. Sie haben die Möglichkeit, gegen den Bescheid schriftlich zu widersprechen und um eine Ummeldung in Ihre Wunschklinik zu bitten.
Nutzen Sie Ihre Rechte; für Fragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.
Tel. 0100 2001003
E-Mail: belegung@cts-rehaverbund.de
Ihr Team der Sankt Rochus Kliniken
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